Unterschied: Garantie und Gewährleistung

Liebe Kunden,

wir haben es uns diesmal zur Aufgabe gemacht, den genauen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie zu erläutern. Wir wollen Unklarheiten beseitigen, damit es zu keinen Missverständnissen bei Reklamation oder Umtausch kommt. Oftmals ist es der Fall, dass entweder beides gleichgestellt oder verwechselt wird. Fakt ist, Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe. Es lohnt sich den Unterschied zu kennen, falls Sie Ansprüche gegenüber Händlern oder Herstellern geltend machen wollen.

Gewährleistung bzw. Mängelhaftung

Jeder Händler muss 24 Monate Gewährleistung (= Mängelhaftung) auf Neuwaren und 12 Monate auf Gebrauchtwaren einräumen. Er ist dazu gesetzlich verpflichtet, laut § 439 und § 476 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*

§ 439 Nacherfüllung

  1. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  2. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  3. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
  4. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*

§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte. Stellen Sie einen Mangel fest, können Sie vom Händler verlangen, dass er das Produkt repariert oder nachbessert.

Wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, muss er das in den ersten sechs Monaten beweisen. Dies ist schwierig bis unmöglich. Nach Ablauf von sechs Monaten kehrt sich die Beweislast allerdings um: Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Da auch dies schwierig zu wieder legen ist, sind Sie nach Ablauf von sechs Monaten meist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Garantie

Die Garantie ist nicht gesetzlich geregelt. Sie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers – nicht des Händlers. Deshalb kann der Hersteller selbst entscheiden, was in der Garantie enthalten und wie lange sie gültig ist. Oft wird garantiert, dass das Produkt ein bis zwei Jahre funktioniert, wenn der Kunde es normal benutzt. Dabei ist es egal, ob ein Mangel von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist. Verschleißteile sind meist von der Garantie ausgenommen.

Fazit
Gewährleistung Garantie
Dauer bei Neuwaren 24 Monate legt der Hersteller fest
Dauer bei Gebrauchtwaren 12 Monate u. U. Restgarantie gerechnet ab Erstkaufdatum
Anspruch gegenüber Händler Hersteller

Wir hoffen, etwas Licht in das Dunkel der Paragraphen und Rechtsansprüche gebracht zu haben.

Bei Fragen steht unser Service-Team (Mo-Fr: 8.00 Uhr – 16.30 Uhr) Ihnen weiterhin zur Verfügung.